Wir starten mit 10 guten Vorsätzen in das neue Gartenjahr. Wer macht mit? Hier sind unsere Anregungen für einen rundum glücklichen Garten.
Vogelschutz im Garten
Sommerzeit, Gartenzeit: Viele Gärtner kommen jetzt auf die Idee, den Gehölzbestand in ihrem Garten einer Runderneuerung zu unterziehen. Aber Moment, war da nicht noch was?
Richtig, die Vogelbrutzeit. Von März bis September sind die gefiederten Gartenbewohner mit der Nachwuchsförderung beschäftigt. Wer jetzt zur Säge und zur Heckenschere greift, geht ein hohes Risiko ein, die Jungvogelaufzucht zu stören, oder sogar Nester samt Brut zu vernichten. Darüber hinaus gehen wertvolle Nahrungs- und Versteckräume für die Vögel verloren.
Das sieht auch der Gesetzgeber so. Seit 2010, als das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) novelliert wurde, gilt auch innerhalb von Ortschaften: Vom 1. März bis zum 30. September ist das Abschneiden oder Roden von Hecken, Gebüschen und anderen Gehölzbeständen laut §39 BNatSchG untersagt. Wer also eine größere Gartenpflege oder Umgestaltung auf seinem Grundstück plant, muss die notwendigen Schnittmaßnahmen im Winterhalbjahr organisieren.
Weiterhin erlaubt ist dagegen der schonende Form- und Pflegeschnitt an Hecken und Sträuchern, das heißt, es darf der jährliche Zuwachs entfernt werden. Buchskugel oder Ligusterhecke können also ihren sommerlichen Formschnitt erhalten, solange der Gärtner nicht zu weit nach innen arbeitet. Auch fachgerechte Pflegeschnitte an Bäumen in Grünanlagen, auf Sportplätzen, in Parks und in Wohnanlagen sind zulässig. Dazu zählt auch der Sommerschnitt an Obstgehölzen. Eine vorherige Kontrolle der Gehölze auf mögliche Nester ist aber auch bei diesen erlaubten Schnittmaßnahmen zwingend vorzunehmen. Denn wenn ein Baum oder Strauch bewohnt ist, hat die Säge Pause!
Ausnahmegenehmigungen für eine Gehölzbeseitigung innerhalb der Schutzzeit kann nur die Untere Naturschutzbehörde erteilen. Hier werden allerdings strenge Maßstäbe angesetzt. Der Wunsch eines Gartenbesitzers, das gute Sommerwetter zur Arbeit zu nutzen, reicht als Begründung für einen radikalen Eingriff nicht aus.
Dagegen dürfen Bäume und Sträucher zur Gefahrenabwehr gefällt oder geschnitten werden, also wenn akute Schäden festgestellt werden und Gefahr im Verzug ist.
Nicht zu vergessen: In Sachen Vogelschutz greift auch §44 des BNatSchG. Hier ist festgelegt, dass tatsächlich vorhandene und regelmäßig genutzte Brut- und Nistplätze oder Verstecke besonders geschützter Tierarten nicht zerstört werden dürfen. Zu den besonders geschützten Tierarten zählen neben allen europäischen Vogelarten auch alle Fledermäuse und Amphibien.
Für den Gartenbesitzer oder Häuslebauer heißt das konkret: Vor Durchführung einer Maßnahme muss sich jeder eigenverantwortlich davon überzeugen, ob Nist- oder Ruhestätten besonders geschützter Arten betroffen sind. Sollte das der Fall sein, ist für jeden Eingriff eine Ausnahmegenehmigung der hierfür zuständigen Höheren Naturschutzbehörde einzuholen.
Das Abschlagen von Schwalbennestern ist kein Kavaliersdelikt, sondern strafbar, und zwar zu jeder Jahreszeit. Der Verschmutzung von Hauswänden kann man durch ein unter dem Schwalbennest montierten Brett begegnen. Und wir sollten nie vergessen, dass nicht nur Schwalben und andere Vogelarten, sondern auch Fledermäuse äußerst effektive Insektenvertilger sind, die bei Mückenplagen oder dem massenhaften Auftreten von nachtaktiven Schädlingen das ökologische Gleichgewicht sicherstellen.
Fotos: Alexandra Klemisch und pixabay.com